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Konfessionell Kooperativer Religionsunterricht (KOKO)

Seit 2005 gibt es KoKo in Baden-Württemberg. Es ist eine für alle Schularten mögliche Regelform des Religionsunterrichts. Am 1. Dezember 2015 wurde eine

Novellierung der Rahmenvereinbarung von den 4 Kirchen in Baden-Württemberg unterzeichnet. Jetzt gilt eine neue und vereinfachte Form des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts (KoKo).

 

 

Folgende Änderungen ergeben sich damit:

 

  1. Unterscheidung zwischen Erstanträgen und Fortsetzungsanträgen
    Wenn eine Schule zum ersten Mal einen KoKo-Antrag stellt, so ist dies ein Erstantrag. Er muss schriftlich bis 1. März d.J. an die zuständigen kath. & evang. Schuldekane gestellt sein und wird von den Oberkirchenbehörden entschieden (wie bisher).
    Eine Schule, in der bereits ein genehmigtes KoKo läuft, die dieses fortsetzen möchte, stellt einen Fortsetzungsantrag. Er muss schriftlich bis 1. März d.J. an die zuständigen kath. und evang. Schuldekane gestellt sein und wird dann von diesen im Einvernehmen mit der Schulleitung genehmigt.
    Für beide Anträge gibt es je unterschiedliche Antragsformulare. (siehe Downloads)
  2. Mehrere KoKos sind möglich
    Eine Schule kann jetzt in mehreren Standardstufen KoKo einrichten:
    in der Grundschule Kl. 1/2 und 3/4
    in den Sekundarschulen Kl. 5/6, Kl. 7/8/9 und 10
    im Gymnasium (G8) Kl 5/6, 7/8 und 9/10.

  3. Mehrheitsentscheidung in der Fachkonferenz
    Die Abstimmung zur Einrichtung von KoKo in der Fachkonferenz muss nicht mehr einstimmig erfolgen, sondern braucht lediglich eine einfache Mehrheit.

  4. Teambildung
    Es wird sehr viel stärker Wert darauf gelegt, dass die evang. und kath. KoKo-Lehrkräfte sich als Team verstehen und eng zusammenarbeiten.

  5. Veränderter Lehrerwechsel
    Zwar bleibt der Lehrerwechsel obligatorisch, aber er muss nicht mehr im halbjährlichen Turnus erfolgen. Er kann nun entsprechend den Gegebenheiten vor Ort gestaltet werden.

  6. Unverändert bleiben:
    • Die Begleitung und Betreuung der konfessionellen Kooperation durch die SchuldekanInnen.
    • Die verpflichtende einmalige Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung für Lehrkräfte, die zum ersten Mal in der konfessionellen Kooperation unterrichten.
    • Das Einholen des Einverständnisses der Eltern (bei der Schulanmeldung oder beim ersten Elternabend).
    • Die jährliche Beantragung der Fortsetzung der konfessionellen Kooperation nach Fachschaftsbeschluss durch die Schulleitung.
    • Die Verbindlichkeit des Unterrichtens nach dem von der Fachschaft beschlossenen Zweijahresplan bzw. Beispielcurriculum.

 

Vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wurden die Verwaltungsvorschriften "Teilnahme am Religionsunterricht“ und "Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht" geändert.